Coronavirus: Informationen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen

Stand: 22.09.2021

Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (Jobcenter, Bundesagentur für Arbeit bzw. regionale Agenturen für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung),

die Neue Arbeit Lüneburg gGmbH ist – nach derzeitigem Stand – zur Durchführung Ihrer Maßnahme verpflichtet. Unsere Maßnahmen finden daher bis auf Weiteres statt, teilweise in leicht veränderter Form; hierzu haben Sie ggf. bereits Informationen Ihrer Ansprechpartner*innen erhalten. Hier lesen Sie dazu die Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Coronavirus, in der Ihre dringendsten und wichtigsten Fragen beantwortet werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.

Niedersächsische Coronaverordnung vom 22.09.2021

Was gilt in der außerschulischen Bildung, der Erwachsenen- und Weiterbildung?

Grundsätzlich gelten die mit der neuen Corona-Verordnung in Kraft getretenen Basisschutzmaßnahmen. Dazu gehören:

  • wenn möglich ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen und Gruppen,
  • das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen, solange kein Sitzplatz eingenommen wird,
  • ausreichende Hygiene und regelmäßiges Lüften.

Die Maskenpflicht gilt nicht im Rahmen des Betriebs einer Musikschule, wenn die musikalische Aktivität, zum Beispiel das Spielen eines Blasinstruments oder die Gesangsausbildung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausschließt.

Keine Maskenpflicht in der beruflichen Aus-, Fort oder Weiterbildung.

Ab Warnstufe 1 (» zur Übersicht: Warnstufen) muss die sogenannte 3G-Regel erfüllt sein. Konkret bedeutet das, dass der Zutritt nur noch möglich ist mit dem Nachweis einer vollständigen Impfung, einer Genesung oder einem nicht länger als 24 Stunden (nach einem PoC-Antigen-Test oder Selbsttest unter Aufsicht) beziehungsweise 48 Stunden (nach einem PCR-Test) zurückliegenden negativen Testergebnis. Von der 3G-Vorgabe ausgenommen sind die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Kinder und Jugendliche.

 

Wird der Eintritt auf 2-G beschränkt, dann gelten folgende Erleichterungen:

  • Mund-Nasen-Bedeckung muss nicht getragen werden
  • Abstandsgebot entfällt

Arbeit, Bildung und Soziales